BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 93/22

Arbeitnehmer haben nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind – und zwar bis zu sechs Wochen lang. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit äußert?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (5 AZR 93/22) eine wichtige Entscheidung getroffen.

Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung darlegen und beweisen. Das erfolgt in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 EFZG).

Hoher Beweiswert der AU-Bescheinigung

Die Richter betonten erneut: Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert. Der Tatrichter darf in der Regel davon ausgehen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Arbeitgeber braucht konkrete Anhaltspunkte

Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert jedoch erschüttern, wenn er konkrete Umstände darlegt, die Zweifel an der Erkrankung begründen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn:

  • die Krankmeldung exakt mit einer Kündigung zusammenfällt,

  • der Arbeitnehmer regelmäßig kurz vor oder nach dem Wochenende erkrankt,

  • oder sich weitere Auffälligkeiten im Krankheitsverlauf zeigen.

Ein bloßes Bestreiten mit „Nichtwissen“ reicht dagegen nicht aus.

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die AU-Bescheinigung weiterhin ein starkes Beweismittel ist. Arbeitgeber sollten beachten, dass Zweifel nur dann Gewicht haben, wenn sie auf konkreten Tatsachen beruhen – reine Vermutungen genügen nicht.

👉 Das Urteil stärkt damit die Position der Arbeitnehmer, schafft aber zugleich Klarheit für Arbeitgeber, wann ein Einwand Aussicht auf Erfolg hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 93/22