Fristlose Kündigung wegen fehlender Bankbürgschaft? BGH schafft Klarheit

Viele Mietverträge sehen statt einer Barkaution eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit vor. Doch was passiert, wenn der Mieter diese Bürgschaft nicht beibringt? Darf der Vermieter dann sofort fristlos kündigen?

Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VIII ZR 256/23) hat der Bundesgerichtshof diese Frage entschieden – und damit für zahlreiche Mietverhältnisse in Deutschland Rechtsklarheit geschaffen.


Der Fall: Bankbürgschaft statt Kaution

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter die vereinbarte Bankbürgschaft nicht vorgelegt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos nach § 569 Abs. 2a BGB. Zur Begründung führte er an, die fehlende Sicherheit sei einem Kautionsrückstand gleichzustellen.


Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

  • § 569 Abs. 2a BGB erlaubt die fristlose Kündigung nur bei ausbleibenden oder unvollständigen Zahlungen einer Barkaution.

  • Eine Bankbürgschaft ist keine Geldleistung, sondern eine andere Form der Sicherheitsleistung.

  • Deshalb greift der Kündigungstatbestand nicht.

Das bedeutet: Die fehlende Bürgschaft rechtfertigt keine fristlose Kündigung.


Bedeutung für Mieter und Vermieter:

Für Mieter

  • Sie können aufatmen: Ein bloßes Versäumnis, die Bankbürgschaft vorzulegen, führt nicht automatisch zum Wohnungsverlust.

  • Trotzdem bleibt die Pflicht bestehen, die vereinbarte Sicherheit zu leisten.

Für Vermieter

  • Sie müssen andere rechtliche Schritte wählen, z. B.:

    • Abmahnung und Fristsetzung

    • ordentliche Kündigung

    • Klage auf Erfüllung (Herausgabe der Bürgschaft)

  • Die Hürden für eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses liegen damit höher.


Fazit

Der BGH stärkt die Position der Mieter, ohne die berechtigten Interessen der Vermieter völlig auszublenden. Wer eine Bankbürgschaft vereinbart, kann deren Vorlage zwar verlangen – doch eine fristlose Kündigung allein auf dieser Grundlage ist unzulässig.

👉 Volltext des Urteils: BGH, Urteil vom 14. Mai 2025 – VIII ZR 256/23


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