Nächtliches Duschen trotz Ruhezeiten zulässig
AG München, Urteil vom 30.01.2013 – Az. 461 C 19626/12
Sachverhalt
Die Mieterin einer Wohnung in München duschte regelmäßig auch nach 22:00 Uhr.
Der Vermieter forderte sie mehrfach auf, dies zu unterlassen, da andere Hausbewohner sich durch die Wasser- und Rohrgeräusche gestört fühlten. Schließlich mahnte der Vermieter die Mieterin ab und drohte weitere rechtliche Schritte an, sollte das Duschen während der Nachtruhe fortgesetzt werden.
Die Mieterin hielt die Aufforderung für unzulässig und setzte ihr Verhalten fort. Der Vermieter klagte daraufhin auf Unterlassung des nächtlichen Duschens.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München wies die Klage des Vermieters vollständig ab.
Nach Auffassung des Gerichts gehört das Duschen – auch während der gesetzlichen Ruhezeiten – zum sozialadäquaten Gebrauch einer Mietwohnung. Ein generelles Verbot sei rechtlich nicht haltbar.
Begründung
Das Gericht stellte klar:
-
Körperpflege ist ein elementarer Bestandteil des täglichen Lebens und darf nicht zeitlich pauschal eingeschränkt werden.
-
Geräusche, die durch das bestimmungsgemäße Duschen entstehen, gelten als hinzunehmende Alltags- und Gebäudegeräusche.
-
Wasser- und Rohrleitungsgeräusche stellen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar, solange das Duschen nicht exzessiv oder mutwillig lärmerzeugend erfolgt.
-
Die Hellhörigkeit eines Gebäudes fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters, nicht des Mieters.
Das Gericht betonte zudem, dass selbst nächtliches Duschen zulässig ist, sofern es sich in einem zeitlich angemessenen Rahmen bewegt.
Rechtliche Einordnung
Ein generelles Duschverbot nach 22:00 Uhr verstößt gegen das Mietrecht.
Ruhezeiten bedeuten nicht, dass jede Geräuschentwicklung untersagt ist, sondern nur solche, die vermeidbar und über das sozial Übliche hinausgehen.
Normale Wasser- und Leitungsgeräusche müssen von Mitbewohnern akzeptiert werden – auch nachts.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
-
Mieter dürfen ihre Wohnung auch während der Nachtruhe vertragsgemäß nutzen, einschließlich Duschen.
-
Vermieter können kein pauschales Verbot aussprechen, nur weil ein Gebäude hellhörig ist.
-
Bei außergewöhnlicher Lärmbelästigung durch bauliche Mängel liegt die Verantwortung beim Vermieter.
Fazit
Nächtliches Duschen ist erlaubt.
Ein pauschales Verbot durch den Vermieter ist unwirksam, solange sich die Nutzung im normalen Rahmen bewegt.
Externe Quelle:
https://openjur.de/u/647443.html

