Weihnachtsbeleuchtung am Balkon: Wann Mieter sie anbringen dürfen

AG Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014 – Az. 26 C 43/14

In der Adventszeit stellt sich häufig die Frage, welche Weihnachtsdekoration am Mietobjekt zulässig ist. Im entschiedenen Fall verlangte eine Vermieterin, dass ihr Mieter eine am Balkon befestigte, warmweiße Lichterkette entfernt. Sie sah darin eine nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses sowie eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Mieter verwies darauf, dass die Beleuchtung lediglich in der Vorweihnachtszeit genutzt werde, nicht blinke und keine Nachbarn störe.

Das Amtsgericht Eschweiler stellte klar, dass die Anbringung einer dezenten Lichterkette am Balkon grundsätzlich erlaubt ist. Weihnachtsbeleuchtung zählt zum sozial üblichen Verhalten und fällt daher unter den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das gilt insbesondere dann, wenn die verwendete Beleuchtung weder übermäßig hell noch auffällig gestaltet ist. Die Vermieterin konnte keine konkrete Beeinträchtigung des Gebäudes oder der Nachbarschaft darlegen. Auch optisch sei die Lichterkette im Rahmen des Üblichen geblieben, sodass kein rechtlicher Grund für ein Verbot vorlag.

Das Gericht betonte, dass nur solche Dekorationen unzulässig sein können, die das Erscheinungsbild eines Hauses deutlich verändern oder objektiv störend wirken, etwa durch starke Blinklichter, außergewöhnlich grelle Farben oder Dauerbeleuchtung in der Nacht. Ebenso kann eine Verpflichtung zur Entfernung bestehen, wenn andere Mieter konkret beeinträchtigt werden, etwa durch direkte Blendwirkung in Wohn- oder Schlafräume. Im vorliegenden Fall lag keine derartigen Beeinträchtigungen vor.

Eine generelle Unterlassungspflicht für Weihnachtsbeleuchtung sah das Gericht nicht. Vertragsklauseln, die sämtliche Außenbeleuchtung pauschal untersagen, müssen im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Nach gängiger Rechtsprechung sind zu weit gefasste Verbote häufig unwirksam, da sie den üblichen Gebrauch der Mietsache unzulässig einschränken. Die Entscheidung bestätigt daher, dass Vermieter nur bei erheblichen Störungen eingreifen können.

Fazit:
Übliche, dezent eingesetzte Weihnachtsbeleuchtung am Balkon ist erlaubt. Eingeschränkt werden darf sie nur, wenn sie nachweisbar stört oder das Gesamtbild der Immobilie erheblich beeinträchtigt.

Quelle:
https://www.mietrecht.com/weihnachtsdeko-der-mietwohnung-wann-vermieter-und-nachbarn-nein-sagen/