Muss die Innenbekleidung eines Fahrzeugs
komplett ausgetauscht werden, weil im Fahr

zeug in einem Zeitraum von vier Wochen
eine Leiche verweste und deshalb Leichen-
flüssigkeit ausgetreten ist, so liegt ein Fahr

zeugmangel im Sinne von § 434 BGB vor.
Der Käufer des Fahrzeugs ist daher berech

tigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und
den Kaufpreis zurückzufordern. Dies hat das
Landgericht Hannover entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte sich ein
Mann einen gebrauchten Porsche Cayenne
zu einem Kaufpreis von 21.000 Euro. Nach

träglich stellte sich heraus, dass in dem Fahr

zeug drei Jahre zuvor einer der Vorbesitzer
verstarb. Da sich das Fahrzeug zu diesem
Zeitpunkt in einem Waldstück befand, ver

weste die Leiche bei geschlossenen Fenstern
über einen Zeitraum von ca. vier Wochen,
bevor sie entdeckt wurde. Aufgrund der
ausgetretenen Leichenflüssigkeit musste die
gesamte Innenbekleidung des Wagens aus

getauscht werden. Der Käufer trat daraufhin
vom Kaufvertrag zurück und verlangte den
Kaufpreis ersetzt. Die Verkäuferin lehnte
dies mit Hinweis auf den vereinbarten Ge

währleistungsausschluss ab. Der Käufer hielt
diesen für unbeachtlich, da die Verkäuferin
aufgrund ihrer Aussage im Kaufvertrag „hat
folgende Vorschäden: keine“ eine Garantie
abgegeben habe. Die daraufhin vom Käufer
erhobene Klage war erfolgreich.
Das Landgericht Hannover bejahte ein
Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und
einen Anspruch auf Rückzahlung des Kauf

preises. Der Porsche Cayenne sei aufgrund
der Tatsache, dass sich im Fahrzeug über ei

nen Zeitraum von ca. vier Wochen eine Lei

che befunden habe, mangelhaft gewesen.
Auch der von den Parteien vereinbarte Ge

währleistungsausschluss sei gemäß § 444
BGB unwirksam, so das Gericht. Denn die
schriftliche Bestätigung der Verkäuferin im
Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug keine
Vorschäden habe, sei als Garantieerklärung
zu werten. Diese habe sich aufgrund der Er

neuerung der gesamten Innenbekleidung
des Fahrzeugs wegen des Austritts der Fäul

nisflüssigkeit als unzutreffend erwiesen.
Landgericht Hannover,
Urteil vom 10.12.2015 – 4 O 159/14

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